Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
II. ORGANE
Abschnitt 1: Delegiertenversammlung
Abschnitt 2: Präsidium und Vorstand
III. Schiedsgericht und Kassenprüfung
IV. Allgemeine Schlussbestimmungen
PRÄAMBEL
„Beherrsche Deinen Geist, statt Dich von ihm beherrschen zu lassen.“ (Zen-Ausspruch)
Sumo als eine moderne Selbstverteidigungssportart mit olympischen Bestrebungen sowie im traditionellen Sinne als Körper- und Geisteskultur zu fördern und alle dafür notwendigen Maßnahmen zu koordinieren, ist Ziel des Deutschen Sumo-Bundes e. V. (DSB).
Um dieses zu erreichen, bezweckt der DSB:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 – Name, Sitz und Gebiet
Der Verband führt den Namen Deutscher Sumo-Bund e. V., abgekürzt DSB.
Der Deutsche Sumo-Bund e. V. (DSB) hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.
§ 2 – Zweck
Zweck des DSB ist die Förderung des Sports.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der DSB ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Grundlagen.
Mittel des DSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des DSB.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der DSB bekennt sich zu den ideellen Werten des Sports und ist politisch, religiös, ethnisch und weltanschaulich neutral.
§ 4 – Aufgaben
Die Aufgaben des DSB erstrecken sich auf alle Belange des Sumosports in der Gesellschaft. Sie bestehen insbesondere in:
§ 5 – Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der DSB ist Mitglied in der Europäischen Föderation Sumo (EFS) und strebt die Aufnahme in den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an.
Mit Zustimmung der Delegiertenversammlung kann der DSB Mitglied in weiteren Institutionen und Verbänden werden.
§ 6 – Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des sind die Satzung und die Ordnungen, die die Delegiertenversammlung zur Durchführung der Aufgaben des DSB beschließt bzw. bestätigt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Der DSB gibt sich zu diesem Zweck:
Soweit der DSB keine eigenen Ordnungen nach Nr. 3 bis 5 beschlossen hat, kommen die entsprechenden Ordnungen der Internationalen Sumo-Förderation zur Anwendung.
(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Ordnungen können durch das Präsidium vorläufig in Kraft gesetzt werden. Sie müssen in diesem Fall auf der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden, andernfalls verlieren sie zu diesem Zeitpunkt ihre Rechtsgültigkeit.
§ 7 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 – Mitgliedschaft im DSB
(1) Die Mitgliedschaft im DSB kann bestehen:
(2) Als ordentliche Mitglieder können Sportvereine aufgenommen werden, die die in der Präambel und in § 2 genannten Ziele verfolgen, als gemeinnützig anerkannt und im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts eingetragen sind.
Vereine sind unmittelbare Mitglieder, deren Untergliederungen mittelbare Mitglieder.
(3) Als außerordentliche Mitglieder können Organisationen, Verbände und Gemeinschaften aufgenommen werden, die an der Förderung des Sumosports interessiert sind.
(4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich in hervorragender Weise um den Aufbau des Sumosports verdient gemacht haben.
§ 9 – Aufnahme
(1) Sportvereine bzw. außerordentliche Mitglieder beantragen die Aufnahme in den DSB schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des DSB unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung.
Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die Ordnungen des DSB als verbindlich an.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats, jedoch nicht vor Zahlung der in der Finanz- und Gebührenordnung festgelegten Aufnahmegebühr.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem aufnahmeersuchenden Verein das Recht der Anrufung der Delegiertenversammlung zu.
(2) Außerordentliche Mitglieder können auf Vorschlag des Präsidiums durch die Delegiertenversammlung aufgenommen werden.
§ 10 – Ehrenmitglieder/Ehrenpräsidenten
(1) Das Präsidium kann bei besonderen Verdiensten um die Förderung des Sumosports Ehrenmitglieder ernennen.
(2) Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums bei außerordentlichen Verdiensten um die Förderung des Sumosports in der Bundesrepublik Deutschland ein Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten ernennen. Es dürfen nicht mehr als zwei Ehrenpräsidenten funktionieren. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Präsidium.
§ 11 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt aufgrund der schriftlichen Erklärung an den DSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres,
Ausschluss aus dem Verband durch das DSB-Präsidium. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Anrufung des DSB-Schiedsgerichts zu. Letzte Berufungsinstanz durch Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist die Delegiertenversammlung des DSB die endgültig entscheidet.
§ 12 – Ausschließungsgründe
Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern gemäß § 11 dieser Satzung ist nur möglich, wenn:
Dem betroffenen Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 13 – Recht der Verbandsmitglieder
Die Mitglieder des DSB sind berechtigt:
§ 14 – Pflichten der Verbandsmitglieder
Die Mitglieder des DSB sind verpflichtet:
§ 15 – Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung beschlossen und in der Finanz- und Gebührenordnung (FGO) verankert.
Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage, ganz oder teilweise, erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
II. ORGANE
§ 16 – Organe
Die Organe des DSB sind:
Abschnitt 1: Delegiertenversammlung
§ 17 – Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des DSB. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen DSB-Angelegenheiten.
Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des DSB satzungsgemäß zustehenden Recht werden auf der Delegiertenversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen.
(2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
Bei fehlender satzungsmäßiger Mitgliedsmeldung ruht das Stimmrecht.
(3) Jede(r) Stimmberechtigte nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 hat eine Stimme. Das gilt auch für in doppelter Funktion Anwesende.
(4) Jede bzw. jeder Delegierte nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 muss Mitglied des von ihr/ihm vertretenen Sportvereins sein. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass sich das Mitglied mit seinen Beiträgen nicht im Rückstand befindet – es sei denn, dass ihm gemäß § 15 Stundung oder Erlass gewährt wurde. Stimmrechtübertragungen von einer Stimme pro Delegiertem innerhalb des Sportvereins sind möglich und durch schriftliche Vollmacht des vertretenen Vereins laut Mitgliedsmeldung vor Beginn der Delegiertenversammlung nachzuweisen.
(5) Außer den stimmberechtigten Mitgliedern haben der Vorsitzende des Schiedsgerichts und die Kassenprüfer Rederecht.
(6) Mittelbaren Mitgliedern ist die Anwesenheit auf der Delegiertenversammlung gestattet. Sie haben Rederecht.
(7) Die Delegiertenversammlung kann weiteren Gästen Rederecht erteilen.
§ 18 – Zusammentreten und Fristen
(1) Eine ordentliche DSB-Delegiertenversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten und/oder Vizepräsidenten mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge müssen dem Präsidium spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht sein. Antragsberechtigt sind DSB-Mitglieder und das DBS-Präsidium. Die Anträge müssen sämtlichen Mitgliedern des DSB spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich zur Verfügung gestellt werden.
Dringlichkeitsanträge können bis zur Eröffnung der Delegiertenversammlung schriftlich eingebracht werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(2) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidium nach den für ordentliche Delegiertenversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind. Ist keine Mehrheit gegeben, ist erneut eine Delegiertenversammlungen einzuberufen. In der Einladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass diese Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf Anwesenheit beschlussfähig ist.
(4) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/Protokollführerin und dem Präsidenten/der Präsidentin zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern und dem Präsidium innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Delegiertenversammlung zuzustellen.
§ 19 – Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
Abschnitt 2: Präsidium und Vorstand
§ 20 – Zusammensetzung
(1) Das Präsidium besteht aus:
(2) Das Präsidium mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten/der Ehrenpräsidentin wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Sämtliche Präsidiumsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident/die Präsidentin, die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, der Sportdirektor/die Sportdirektorin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin.
Jeweils zwei Vorgenannten vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums endet mit der Neuwahl auf der Delegiertenversammlung. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so ergänzt sich das Präsidium unter Vorbehalt der Zustimmung der nächsten Delegiertenversammlung.
§ 21 – Rechte und Pflichten des Präsidiums
Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.
(1) Das Präsidium ist zuständig für die Beschlussfassung über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung und Organisation des DSB. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Es erstattet auf der Delegiertenversammlung Bericht und legt die Haushaltspläne vor.
Das Präsidium tritt zweimal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten/die Präsidentin und/oder einem seiner Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Das Präsidium ist einzuberufen, wenn dies schriftlich fünf seiner Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Erfolgt die Einberufung nicht binnen 14 Tage nach Antragstellung können die Antragsteller das Präsidium selbst einberufen. Über die Sitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des DSB und verwaltet dessen Vermögen entsprechend den Beschlüssen des Präsidiums.
Dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin obliegen hierbei insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Jährlich hat eine Kassenprüfung stattzufinden.
Der Präsident/die Präsidentin hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der DSB seinen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Vorstand berichtet dem Präsidium auf den Präsidiumssitzungen über den Stand der Rechtsgeschäfte des DSB.
(3) Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse erarbeiten Konzeptionen, Ordnungen und sonstige Vorlagen für das Präsidium.
(4) Das Präsidium hat die Delegiertenversammlung über alle wichtigen, den DSB und dessen Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren und bei wichtigen Planungen und Vorhaben frühzeitig über die Ansichten und Vorstellungen des Präsidiums und laufend über den Stand der Verhandlungen zu informieren.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der unmittelbaren Mitglieder teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Rederecht zu erteilen.
(6) Ein Mitglied des Präsidiums kann bei grober Pflichtverletzung von der Delegiertenversammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Delegiertenversammlung prüfen lassen. Die Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin kann nur durch eine eigens hierzu einzuberufende Delegiertenversammlung erfolgen; dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder der Delegiertenversammlung.
III. Schiedsgericht und Kassenprüfung
§ 22 – Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Für Entscheidungen von Streitfällen im DSB ist ausschließlich das Schiedsgericht zuständig. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt die Rechtsordnung.
(2) Das Schiedsgericht ist kein Organ des DSB. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind bei ihrer Entscheidung an die Satzung, die Ordnungen des DSB und des materiellen Rechts gebunden.
(4) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Besitzer/ Beisitzerinnen zusammen, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden ehrenamtlich und müssen unabhängig sein.
§ 23 – Kassenprüfung
Der/die gemäß § 19 Nr. 6 gewählten Kassenprüfer übernehmen im Auftrag und im Interesse der Mitglieder Kontroll- und Überwachungsaufgaben innerhalb des DSB. Er/sie führen Ordnungsmäßigkeits-, Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch.
Zu seinen/ihren Aufgaben gehört insbesondere die Prüfung:
Im Rahmen ihrer Aufgaben erhalten der/die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen. Präsidiumsmitglieder haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden ehrenamtlich tätig und müssen unabhängig sein.
Den Kassenprüfern/Kassenprüferinnen ist auf ihr Verlangen direktes Vortragsrecht vor dem Präsidium zu gewähren.
Über das Ergebnis der Kassenprüfungen ist der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
IV. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 24 – Verfahren bei Wahlen und Beschlussfassungen
(1) Jede nach Satzung erforderliche Wahl hat für jedes Amt einzeln und geheim durch Stimmkarte zu erfolgen. Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Verfügung, kann auf Antrag die Wahl durch Handzeichen in offener Abstimmung erfolgen.
(2) Gewählt werden kann für ein Amt nur, wer persönlich anwesend ist bzw. vorher seine/ihre Zustimmung zur Übernahme des Amtes schriftlich erteilt hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, werden die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu einem zweiten Wahlgang zugelassen.
(3) Beschlüsse der Organe des DSB werden bis auf den in Nr.4 genannten Sonderfall (Beschlüsse über Satzungsänderungen) mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder geheim durch Stimmkarten. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse können nur über Tatschen gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten sind.
(7) Beschlüsse sind in den Protokollen wörtlich wiederzugeben.
(8) Protokollberichtigungsanträge sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt.
§ 25 – Doping
(1) Im Bereich des DSB ist die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport verboten und Doping mit allen zu Gebote stehenden Mittel zu bekämpfen.
(2) Doping ist der Versuch der Leistungssteigerung durch die bewusste Anwendung von Substanzen der verbotenen Wirkstoffgruppen oder durch Anwendung verbotener Methoden (z. B. Blutdoping).
Sportlerinnen/Sportler können sich nicht auf Unklarheit berufen, wenn die Anwendung der Medikamente ohne ärztliche Verschreibung erfolgt. Bei der NADA gibt es Medikamentenlisten mit erlaubten Wirkstoffen, die über das Internet eingesehen werden können.
Auch die Anwendung aus medizinischen Gründen ist nur bei Wettkampfpause und bei vorheriger Anmeldung im DSB zugelassen.
(3) Der Tatbestand des Dopings ist erfüllt bei:
(4) Das Präsidium entscheidet auf Antrag des Anti-Doping-Beauftragten bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Anti-Doping-Bestimmungen (ADB) über die Verhängung von Strafen.
Der Sportler/die Sportlerin kann gegen diese Entscheidung innerhalb von 21 Tagen Widerspruch einreichen. In diesem Fall muss das Präsidium mit den Rechtsbeiständen neu verhandeln und ein Urteil sprechen.
Bei Verstößen gegen die ADB können folgende Strafen ausgesprochen werden:
Die Kosten der ersten Probe übernehmen die Veranstalter. Bei positiver B-Probe hat der/die des Dopings überführte Sportler/Sportlerin alle Kosten des Verfahrens zu tragen.
§ 26 – Gerichtsstand
Gerichtsstand des DSB ist Brandenburg an der Havel.
§ 27 – Auflösung
Die Auflösung des DSB kann nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenden Stimmberechtigten beschlossen werden und auch nur auf einer eigens dazu einberufenen Delegiertenversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des DSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Brandenburger Sumo Verband“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in Brandenburg an der Havel, am 29. November 2023
Der Deutsche Sumo-Bund ist ein beim Amtsgericht Potsdam unter der VR 8599 eingetragener, gemeinnütziger Verein. Gerichtsstand ist Potsdam.